ePA-Erstbefüllung: Pauschalen für GOP 01648 und 01647 bis Jahresende verlängert
Für Praxisteams gibt es Klarheit bei einem Thema, das zuletzt für Verwirrung gesorgt hatte: Die Vergütung für die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) bleibt bis zum 31. Dezember 2026 bestehen. Das haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband im Bewertungsausschuss beschlossen.
Was war passiert?
Mit dem Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes am 30. Juli 2026 war die gesetzliche Grundlage für die gesonderte Vergütung der ePA-Befüllung zunächst weggefallen – und zwar sowohl für die Erstbefüllung (GOP 01648) als auch für die Zusatzpauschale ePA-Unterstützungsleistung (GOP 01647). Mit dem rückwirkend zum 1. Juli 2026 geltenden Beschluss (Sitzung 844) hat der Bewertungsausschuss beide Leistungen nun bis Jahresende verlängert.
Die Regelung im Überblick
- GOP 01648 – Erstbefüllung der ePA: 89 Punkte (11,34 Euro), abrechenbar, wenn noch kein anderer Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeut ein Dokument in die ePA der Patientin oder des Patienten eingestellt hat. Sektorenübergreifend nur einmal je Patient berechnungsfähig.
- GOP 01647 – Zusatzpauschale ePA-Unterstützungsleistung: 15 Punkte (1,91 Euro), einmal im Behandlungsfall abrechenbar, wenn bereits ein Dokument vorliegt und ein Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat.
- GOP 01431: Für das Einstellen von Dokumenten ohne persönlichen Patientenkontakt.
Beide Pauschalen werden weiterhin extrabudgetär vergütet.
Wie geht es weiter?
Die Verlängerung steht unter dem Vorbehalt, dass die gesetzliche Grundlage bestehen bleibt. Nach aktuellem Stand geht die KBV davon aus, dass die im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vorgesehene Streichung der gesonderten ePA-Vergütung zum 1. Januar 2027 in Kraft tritt. Praxen sollten die Entwicklung daher im Blick behalten und ihre Abrechnung bis dahin wie gewohnt sauber dokumentieren.
Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) – „Pauschale für ePA-Erstbefüllung letztmalig verlängert", Praxisnachricht vom 02.07.2026.
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