Arbeitgeber-Wissen

Dürfen (ausländische) Ärzte als MFA arbeiten?

Tätigkeitsabgrenzung beachten

Nahezu täglich erreichen uns Anfragen von Praxen und Kliniken zu einer ganz konkreten Fragestellung, zu der wir im Folgenden eine kurze rechtliche Einordnung geben möchten:

Dürfen (ausländische) Ärztinnen und Ärzte (ggf. im Anerkennungsverfahren) in Deutschland als MFA tätig werden?

Die rechtliche Antwort ist klarer, als viele vermuten:

👉 Ja – eine Beschäftigung im MFA-Tätigkeitsbereich ist grundsätzlich zulässig.

Entscheidend ist dabei die saubere Abgrenzung der Tätigkeiten:

Die Ausübung der Heilkunde ist nach § 1 Abs. 1 der Bundesärzteordnung approbationspflichtig
Ohne Approbation oder Berufserlaubnis ist jede eigenverantwortliche ärztliche Tätigkeit unzulässig

Demgegenüber gilt:

Die Tätigkeit als MFA ist kein reglementierter Heilberuf
Eine Beschäftigung ist daher grundsätzlich möglich, sofern keine Heilkunde ausgeübt wird

👉 Juristisch maßgeblich ist somit nicht die Qualifikation der Person, sondern die konkret ausgeübte Tätigkeit im Praxisalltag.

Worauf Arbeitgeber zwingend achten sollten:

✔ Strikte Tätigkeitsabgrenzung (keine Diagnostik, keine Therapieentscheidungen)
✔ Delegation im Rahmen ärztlicher Verantwortung
✔ Klare arbeitsvertragliche Zuordnung zur MFA-Tätigkeit

Fazit:
Die Beschäftigung (ausländischer) Ärztinnen und Ärzte als MFA ist rechtlich möglich, sofern keine Ausübung von Heilkunde erfolgt und die Rollen klar definiert sind.

Hinweis:
Die Inhalte dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung dar. Sie können eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Erstellung wird keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte übernommen.
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