Nahezu täglich erreichen uns Anfragen von Praxen und Kliniken zu einer ganz konkreten Fragestellung, zu der wir im Folgenden eine kurze rechtliche Einordnung geben möchten:
Dürfen (ausländische) Ärztinnen und Ärzte (ggf. im Anerkennungsverfahren) in Deutschland als MFA tätig werden?
Die rechtliche Antwort ist klarer, als viele vermuten:
👉 Ja – eine Beschäftigung im MFA-Tätigkeitsbereich ist grundsätzlich zulässig.
Entscheidend ist dabei die saubere Abgrenzung der Tätigkeiten:
Die Ausübung der Heilkunde ist nach § 1 Abs. 1 der Bundesärzteordnung approbationspflichtig
Ohne Approbation oder Berufserlaubnis ist jede eigenverantwortliche ärztliche Tätigkeit unzulässig
Demgegenüber gilt:
Die Tätigkeit als MFA ist kein reglementierter Heilberuf
Eine Beschäftigung ist daher grundsätzlich möglich, sofern keine Heilkunde ausgeübt wird
👉 Juristisch maßgeblich ist somit nicht die Qualifikation der Person, sondern die konkret ausgeübte Tätigkeit im Praxisalltag.
Worauf Arbeitgeber zwingend achten sollten:
✔ Strikte Tätigkeitsabgrenzung (keine Diagnostik, keine Therapieentscheidungen)
✔ Delegation im Rahmen ärztlicher Verantwortung
✔ Klare arbeitsvertragliche Zuordnung zur MFA-Tätigkeit
Fazit:
Die Beschäftigung (ausländischer) Ärztinnen und Ärzte als MFA ist rechtlich möglich, sofern keine Ausübung von Heilkunde erfolgt und die Rollen klar definiert sind.
Hinweis:
Die Inhalte dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung dar. Sie können eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Erstellung wird keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte übernommen.
Die MFA-Börse übernimmt keine Haftung für Entscheidungen oder Maßnahmen, die auf Grundlage der bereitgestellten Inhalte getroffen werden.
Arbeitgeber-Wissen
Dürfen (ausländische) Ärzte als MFA arbeiten?
Tätigkeitsabgrenzung beachten

